ELTERNGELD & Co für Zwillinge

In unserer Übersicht findest Du alle Leistungen rund um Elterngeld & Co., die Zwillingseltern in der Schwangerschaft und im Leben als Familie, beanspruchen können. Da jede Familie sich in einer anderen Situation befindet, ist es sinnvoll sich direkt bei den jeweiligen Behörden und Institutionen anhand der individuellen Situation zu den Voraussetzungen und Möglichkeiten zu informieren. Du suchst die passende Checkliste, um nichts aus dem Auge zu verlieren? Dann geht es hier lang.

Zwillingseltern es sind zwei

Herzlichen Glückwunsch Du bist schwanger! Mit der Bestätigung Deiner Schwangerschaft, gelten für viele, leider nicht alle werdenden Mütter, die Regelungen im Mutterschutzgesetz MuSchG. bzw für Beamtinnen die Regelungen der MuSchEltZV.

Bist Du Hausfrau ohne Nebenjob, ausschließlich Selbstständige (außer arbeitnehmerähnliche Selbstständige), Organmitglied einer Gesellschaft, oder Geschäftsführerinnen einer Gesellschaft, ohne dort als Beschäftigte tätig zu sein, oder Adotivmutter, gelten die Mutterschaftsrichtlinien für Dich NICHT.

Da die Regelungen sehr komplex sind, bitten wir Dich, Dich vorab bei den entsprechenden Stellen, entsprechend Deiner individuellen Situation, zu informieren.

Prinzipiell gilt der Mutterschutz unabhängig davon ob Du verheiratet bist oder nicht und ist unabhängig von der Nationalität, Hauptsache Du hast ein Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis.

Doch was wird durch die entsprechenden Regelungen geschützt?

Am Wichtigsten ist der Schutz der Gesundheit von Mutter und Babys in Schwangerschaft und Stillzeit. Hierfür muss der Arbeitgeber oder auch die Ausbildungsstätte Rahmenbedingungen schaffen, die Eure Gesundheit schützen. Je nach Arbeitsstätte können hierfür spezielle Regelungen einhergehen. Daher ist es wichtig, dass Du Dich dazu vorab bei der zuständigen Aufsichtsbehörde informierst. Eine Liste für Deutschland findest Du hier.

Zudem wirst Du vor dem Verlust des Arbeitsplatzes mit Hilfe eines speziellen Kündigungsschutzes geschützt. Dieser gilt mit Bekanntmachung der Schwangerschaft bei Deinem Arbeitgeber/Ausbildungsstelle. Es gibt keine Regelung, wann Du Deinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren musst. Viele informieren diesen nach der 12. Schwangerschaftswoche, doch dies obliegt Dir. Wichtig ist zu wissen, dass der Arbeitgeber nur die Rahmenbedingungen schaffen kann, wenn er über die Schwangerschaft informiert ist. Daher ist es nicht selten sinnvoll, diesen bereits früher zu informieren.

Mit dem Mutterschutz, werden auch die Mutterschutzfristen geregelt. Bei Müttern, die Zwillinge erwarten, sind dies 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und 12 Wochen nach der Geburt. Letztere können sich verlängern, sollten Deine Zwillinge z.B. als Frühchen geboren werden. Da Zwillinge nicht selten etwas vor dem errechneten Termin geboren werden, würde die Zeit, die von den 6 Wochen vorher nicht genutzt werden konnte, entsprechend nach der Geburt an die 12 Wochen aufgeschlagen.

Nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In den 6 Wochen vor der Geburt kannst Du entscheiden, ob Du die Mutterschutzfrist wahrnehmen oder weiterarbeiten möchtest. Dies kannst Du jeden Tag schriftlich beim Arbeitgeber widerrufen.

Generell kann Dir auch in der Schwangerschaft ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgestellt werden. Dies kann durch den Arbeitgeber geschehen (z.B. bei Lehrern, Erziehern, etc.) und auch durch Deinen Arzt.

Höre hier auf Dich und Deinen Körper. Du trägst zwei Babys in Deinem Bauch und dies kann körperlich schnell sehr anstrengend sein. Daher kann es sinnvoll sein, frühzeitig mit Deinem Arzt über die Möglichkeit eines begrenzten bzw. vollständigen Beschäftigungsverbotes zu sprechen.

Woran Du denken solltest

 
  • informiere Dich über spezielle Regelungen im Mutterschutz für Deine Arbeitsstätte
  • informiere Deine Krankenkasse über die Schwangerschaft
  • informiere Deinen Arbeitgeber / die Ausbildungsstätte über die Schwangerschaft
  • sprich mit Deinem Arzt über ein individuelles Beschäftigungsverbot

Weiterführende Informationen zum Mutterschutz findest Du bei dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie.

Bitte beachte, dass die hier enthaltenen Angaben Deiner Erstinformation dienen, keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit haben und keine Rechtsberatung darstellen. Wir empfehlen Dir eine Rücksprache mit Deiner Krankenkasse, Deinem Arbeitgeber und ggf. einem Rechtsanwalt.

Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung, für die Zeiten in denen Du Dich in der gesetzlichen Mutterschutzfrist befindest und nicht arbeiten gehst.

Als Zwillingsmama ist dies in den meisten Fällen 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und 12 Wochen (8 Wochen standardmäßig plus 4 Wochen für die Mehrlingsgeburt) nach der Geburt.

Abhängig von Deiner Arbeits- und Krankenversicherungssituation, gibt es verschiedene Anlaufstellen für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes.

Hast Du ein bestehendes Arbeitsverhältnis und bist gesetzlich pflichtversichert, zahlt Dein Arbeitgeber Dir weiterhin Dein Gehalt abzüglich 13€ am Tag. Die 13 € pro Tag erhältst Du von Deiner Krankenkasse, meist in 2 Raten, einmal vor der Geburt und einmal nach der Geburt. Hierfür reichst Du bei Deiner Krankenkasse die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin ein. Diese informiert Dich anschließend, ob und welche Unterlagen zusätzlich benötigt werden.

Hast Du ein bestehendes Arbeitsverhältnis und bist freiwillig gesetzlich krankenversichert, dann ist entscheidend ob Du eine zusätzliche Krankengeldversicherung abgeschlossen hast. Hast Du diese abgeschlossen, erhältst Du ebenfalls Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Hast Du diese nicht abgeschlossen, tritt so früh als möglich mit Deiner Krankenkasse in Kontakt um Dich ggf. nachzuversichern, um keine Einbußen zu haben.

Bist Du in einem bestehendem Arbeitsverhältnis und privat versichert, dann zahlt Dein Arbeitgeber Dein Gehalt weiter, abzüglich 13€ am Tag. Du hast die Möglichkeit zusätzlich 210€ beim Bundesversicherungsamt zu beantragen, da Deine private Krankenversicherung kein Mutterschaftsgeld zahlt. Bitte prüfe dies im Gespräch mit Deiner Versicherung.

Als Selbstständige mit freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung und Krankengeldversicherung, erhältst Du von der Krankenkasse 70 % Deines Einkommens als Krankengeld. Bitte sprich frühzeitig mit Deiner Krankenkasse, auf welcher Grundlage dieses berechnet wird.

Bist Du Selbstständig und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne zusätzliches Krankengeld, hast Du keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeldzahlungen. Bitte sprich frühzeitig mit Deiner Krankenkasse ob eine Nachversicherung möglich ist.

Bist Du Selbstständig und privat versichert, dann ist entscheidend ob Du eine zusätzliche Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hast. Ist dies der Fall zahlt Deine Krankenversicherung Dir Mutterschaftsgeld. Erfrage die Höhe bitte bei Deiner Krankenkasse. Hast Du keine Krankentagegeldversicherung sprich mit der Versicherung, ob eine Nachversicherung möglich ist.

Erhältst Du Arbeitslosengeld 1, erhältst Du Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse in der Höhe des Arbeitslosengeldes.

Bist Du über Deinen Ehemann familienversichert und arbeitest nicht, erhältst Du leider kein Mutterschaftsgeld.

Bist Du über Deinen Ehemann familienversichert und hast zudem eine geringfügige Beschäftigung, erhältst Du nach Antrag beim Bundesversicherungsamt eine maximale Einmalzahlung von 210€. Je nach geringfügiger Beschäftigung kann auch ein Arbeitnehmerzuschuss möglich sein. Bitte erkundige Dich dazu bei Deiner Kasse.

Du siehst dies ist sehr komplex und abhängig von Deiner Situation. Bitte sprich früh in der Schwangerschaft mit Deiner Krankenversicherung, um eine Planungsgrundlage zu haben.

Woran Du denken solltest:

  • informiere Dich bereits früh in der Schwangerschaft bei Deiner  Krankenkasse ob Du eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hast
  • informiere Dich bei Deiner Krankenkasse, welche Mutterschaftsleistungen Dir zustehen
  • lass Dir die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin ausstellen und reiche diese bei Deiner Krankenkasse ein
  • solltest Du Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt haben, beantrage dieses

Weiterführende Informationen zum Mutterschaftsgeld findest Du bei dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie.

Bitte beachte, dass die hier enthaltenen Angaben Deiner Erstinformation dienen, keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit haben und keine Rechtsberatung darstellen. Wir empfehlen Dir eine Rücksprache mit Deiner Krankenkasse, Deinem Arbeitgeber und ggf. einem Rechtsanwalt.

Vielleicht hast Du bereits gehört, dass es für Eltern die Möglichkeit gibt in Elternzeit zu gehen. Dies ist erst einmal vollkommen unabhängig von Elterngeld.

Elternzeit bedeutet, dass Du das Recht und die Möglichkeit hast, Dich bei Deinem Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum für die Betreuung Deiner Kinder freistellen zu lassen bzw. reduziert zu arbeiten.

Elternzeit können daher nur Eltern nehmen, die ein Angestelltenverhältnis haben. Selbstständige und Freiberufler haben keinen Arbeitgeber, daher auch keine Elternzeit, jedoch Anspruch auf Elterngeld.

Eine Voraussetzung ist also, dass Du angestellt bist. Laut dem Bundeselterngeld und -elternzeitgesetzt (BEEG) können nur Eltern Elternzeit nehmen, die mit Ihren Kindern in einem Haushalt wohnen und diese betreuen und erziehen.

Gelten für Dich oder Euch diese Voraussetzungen, dann habt Ihr pro Kind jeweils 3 Jahre Anspruch auf Elternzeit. Seid Ihr beide angestellt, bedeutet das, dass Ihr auch beide Anspruch auf jeweils 3 Jahre Elternzeit pro Kind habt. Da Ihr Zwillinge bekommt, entsprechend insgesamt je Elternteil 6 Jahre.

Elternzeit kann man frühestens ab der Geburt nehmen. Als Mama unterliegst Du erst einmal dem Mutterschutzgesetz. Daher beginnt Deine Elternzeit frühestens mit Ende der 12 Wochen Mutterschutz nach der Geburt. Für den Papa ist Elternzeit ab der Geburt möglich.

Unabhängig davon wann der Beginn Eurer Elternzeit in den ersten 3 Jahren angedacht ist, müssen die jeweiligen Arbeitgeber fristgerecht 7 Wochen vor Antritt der Elternzeit über die Dauer, Beginn und Ende, schriftlich informiert werden.

Das BEEG regelt, dass bei dem Antrag für 2 Jahre festgelegt werden muss, wann und in welcher Form Elternzeit genommen werden soll. Hier formuliert Ihr, wie lange Ihr nicht arbeiten wollt und ab wann und ob Ihr danach Teilzeit in Elternzeit arbeiten möchtet.

In dem Antrag solltet Ihr formulieren, wann Ihr für welches Kind Elternzeit nehmen möchtet. Um den vollen Anspruch auf jeweils 6 Jahre zu haben, musst Du für die ersten zwei Jahre für jeden Zwilling ein Jahr beantragen. Hintergrund ist, dass man maximal 2 Jahre pro Kind auf den Zeitraum zwischen dem 3. Und 8. Lebensjahr verschieben kann,

Zum Beispiel: Zwilling A 1 Jahr ohne Teilzeit und im Anschluss Zwilling B 2 Jahre mit 25 Stunden pro Woche. Danach für Zwilling A 2 Jahre mit 30 Stunden pro Woche. Du hättest dann noch 1 Jahr übrig, welches Du zum Beispiel mit Schulbeginn wieder beantragen könntest. Bitte beachte, dass es ab dem 2. Geburtstag eine andere Frist für den Antrag gibt.

Du siehst dies ist sehr komplex, daher erkundige Dich bitte bei Deiner Elterngeldstelle, einer Schwangerschaftsberatung oder anderen Einrichtungen über Deine Möglichkeiten.

Woran Du denken solltest:

  • informiere Dich frühzeitig über mögliche Elternzeitkonstellationen
  • besprich mit Deinem Partner/der Partnerin wann Ihr wieder in den Beruf einsteigen möchtet
  • beachtet bei der Planung auch den Beginn der möglichen Kinderbetreuung in einer Kita oder bei einer Tagesmutter, da diese meist ab August Kinder in die Betreuung nehmen
  • Formuliert Euren Elternzeitantrag  und scannt diesen ein. So habt Ihr einen Nachweis für Euch und mögliche andere Arbeitgeber über die bereits beanspruchte Elternzeit
  • Reicht diesen bei Eurem Arbeitgeber fristgerecht ein
  • Lasst Euch vor Antritt der Elternzeit ein Zwischenzeugnis ausstellen

Weiterführende Informationen zur Elternzeit mit Zwillingen findest Du bei dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie.

Bitte beachte, dass Die hier enthaltenen Angaben Deiner Erstinformation dienen, keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit haben und keine Rechtsberatung darstellen. Wir empfehlen Dir eine Rücksprache mit  Deinem Arbeitgeber, einer Beratungsstelle und ggf. einem Rechtsanwalt.

Unabhängig davon ob Du selbstständig oder angestellt, StudentIn oder  Hausfrau/-mann bist, kannst Du unter bestimmten Voraussetzungen Elterngeld erhalten.

Elterngeld ist wie auch das Mutterschaftsgeld, eine Lohnersatzleistung für ein wegfallendes Einkommen.

Wieviele Monate kannst Du Elterngeld bekommen?

Das sogenannte Basiselterngeld können Eltern für 12 Monate erhalten. Wenn der oder die PartnerIn seine Arbeitszeit reduziert oder nicht arbeitet, können 2 zusätzliche Monate dazu kommen. Also insgesamt 14 Monate.

Wenn Ihr es beantragen möchtet, dann darf ein Elternteil minimal 2 Monate bzw. maximal 12 Monate Basiselterngeld beantragen. Der Mindestbetrag sind 300€, der Maximalbetrag 1800€. Als Zwillingseltern erhaltet Ihr zudem einen Mehrlingszuschlag von 300€ für das zweite Kind, so dass sich der Maximalbetrag auf 2100€ erhöht.

Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet. Hast Du 3 Monate Mutterschaftsgeld erhalten, dann stehen Dir maximal noch 9 Monate Basiselterngeld zu.

Wer länger Geld vom Staat erhalten möchte, hat die Möglichkeit statt Basiselterngeld, ElterngeldPlus zu beziehen.

Hier erhältst Du statt z.B. 2100 € Basiselterngeld für einen Monat, zwei Monate jeweils 1050€. Wenn Du Dich dafür entscheidest, kannst Du im Anschluss an das Mutterschaftsgeld statt 9 Monaten a 2100€, 18 Monate lang jeweils 1050€ erhalten. Die ausgezahlte Summe ist am Ende gleich, nur der Auszahlungszeitraum gestreckt.

Du musst Dich nicht für nur eine Variante Basiselterngeld bzw. ElterngeldPlus entscheiden. Du kannst auch z.B. 6 Monate Basiselterngeld beantragen, um im Anschluss 12 Monate lang ElterngeldPlus zu bekommen.

Eine zusätzliche Möglichkeit ist der Partnerschaftsbonus. Dieser entspricht der Höhe von ElterngeldPlus, also minimal 150€ und maximal 1050€ (900 € + halber Mehrlingsbonus). Hier könnt Ihr nochmals jeweils 4 Monate Elterngeld erhalten, wenn Ihr 4 Monate parallel, also z.B. von Juni bis September, beide arbeitet und zwar jeweils wöchentlich genau 25-30 Stunden.

Bist Du alleinerziehend, dann stehen Dir 14 Monate Basiselterngeld und 4 Monate ElterngeldPlus zu.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Wie viel Elterngeld Du erhältst, ist abhängig von Deinem individuellen Einkommen.

Für Angestellte dient als Grundlage zur Berechnung das Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt.

Bei Selbstständigen, der Gewinn der Steuererklärung des Vorjahres vor der Geburt. Selbiges gilt für Mischeinkommen.

Von diesem Nettoeinkommen/Gewinn erhältst Du 65 % in Form von Elterngeld, jedoch nicht mehr als den Maximalbetrag.

Willst Du während des Bezugs von Elterngeld arbeiten, dann wird Dein Gehalt/Dein Gewinn auf das Elterngeld anteilig angerechnet. Bitte beachte, dass Du während des Elterngeldbezugs maximal 30 Stunden Teilzeit arbeiten darfst. Dies gilt für Selbstständige wie auch ArbeitnehmerInnen. Im Falle eines Zuverdienstes solltest Du Dich immer für die Variante ElterngeldPlus entscheiden, da Du hier weniger Abzüge hast.

Wenn Du dies für Dich genau berechnen möchtest, hilft der Elterngeldrechner des Familienportals weiter.

Den Minimalbetrag erhalten Eltern, die vor der Geburt nicht gearbeitet haben.

Es gibt auch Eltern, die kein Elterngeld erhalten. Dies ist der Fall, wenn Du die im Bundes Elternzeit – und Elterngeldgesetz BEEG geregelten Voraussetzungen nicht erfüllst. Zum Beispiel wenn Du nicht mit den Kindern in einem Haushalt lebst oder mehr als 30 Stunden bei Bezug von Elterngeld arbeitest.

Übrigens müsst Ihr nicht beide Elterngeld beantragen, Du kannst es auch allein beantragen. Allerdings muss dann der zweite Elternteil zustimmen, dass er verzichtet. Ein Übertrag der Elterngeldmonate ist im Normalfall nicht möglich.

Bitte beachte, dass Elterngeld maximal 3 Monate rückwirkend gezahlt wird.

Woran Du denken solltest:

  • informiere Dich frühzeitig über Elterngeld bei Elterngeldstellen, Schwangerschaftsberatungsstellen oder anderen Anbietern
  • besprich mit Deinem Partner/der Partnerin wann Ihr wieder in den Beruf einsteigen möchtet und wie lange Ihr Elterngeld beziehen möchtet
  • seid Ihr verheiratet, dann kann sich ein Steuerklassenwechsel auf die Höhe des Elterngelds auswirken. Sprich dazu mit Deinem Steuerberater
  • Bist Du selbstständig zählt der Gewinn des Vorjahres der Geburt. Versuche diesen zu erhöhen, um mehr Elterngeld zu erhalten (kann aber auch erhöhte Steuerzahlung bedeuten)
  • Bereite den Elterngeldantrag vor der Geburt vor, damit Du diesen nach Erhalt der Geburtsurkunden sofort einreichen kannst
  • Scanne den Antrag ein, damit Du weißt was Du beantragt hast

Weiterführende Informationen zur Elterngel findest Du bei dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie.

Bitte beachte, dass Die hier enthaltenen Angaben Deiner Erstinformation dienen, keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit haben und keine Rechtsberatung darstellen. Wir empfehlen Dir eine Rücksprache mit einer Elterngeldstelle oder anderen Beratungsstelle.

Mit der Geburt Deiner Kinder erhalten dieses mit dem ersten Lebensmonat automatisch den Anspruch auf Kindergeld, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Geregelt werden die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe des Kindergeldes im Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Das Kindergeld dient dazu die grundlegende Versorgung der Kinder sicherzustellen.

Sind die Zwillinge Deine ersten Kinder, stellst Du nach der Geburt einen Antrag bei der Familienkasse der Arbeitsagentur. Als Grundlage dafür benötigst Du die Geburtsurkunde (Kindergeld) Deiner Babys und die Steueridentifikationsnummer. Letztere wird Dir nach standesamtlicher Meldung per Post für Deine Kinder zugesendet. Liegen die Unterlagen vor, kannst Du den Antrag auf Kindergeld online stelllen oder das entsprechende Formular ausfüllen.

Bei der Beantragung legen die Eltern fest wer der sogenannte Kindergeldberechtigte ist. Wer dies von den Elternteilen sein soll, legt ihr fest. Hat einer der Elternteile einen Riestervertrag, dann lohnt es sich darüber nachzudenken, dass dieser Elternteil das Kindergeld beantragt. Damit kann er im Rahmen der Riesterrente jährlich 300€ Kinderbonus pro Kind als staatliche Zulage erhalten.

Seit Januar 2023 liegt das Kindergeld für jedes Kind bei 250 € im Monat.

Bitte beachte, dass das Kindergeld rückwirkend nur 6 Monate (nach Antragseingang) gezahlt wird. Daher ist es sinnvoll den Antrag rechtzeitig zu stellen.

Ist einer der Elternteil verbeamtet oder im öffentlichen Dienst tätig, ist nicht die Familienkasse zuständig, sondern wird nach Antrag bei der entsprechenden Dienststelle, mit den Bezügen ausgezahlt.

Woran Du denken solltest:

Woran Du denken solltest
  • beantrage nach der Geburt der Zwillinge beim örtlichen Standesamt bzw. dem standesamtlichen Büro des Krankenhauses die Geburtsurkunden
  • warte auf die Steueridentifikationsnummern des Bundesversicherungsamtes
  • sende den Kindergeldantrag rechtzeitig, da Kindergeld nur 6 Monate rückwirkend gezahlt wird
  • prüft ob einer der Elternteile mit einer Riesterrente vorsorgt, um Euch den Kinderbonus zu sichern

Weiterführende Informationen zum Kindergeld findest Du bei der Familienkasse der Arbeitsagentur.

Bitte beachte, dass Die hier enthaltenen Angaben Deiner Erstinformation dienen, keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit haben und keine Rechtsberatung darstellen. Wir empfehlen Dir eine Rücksprache mit Arbeitsagentur.

Familiengeld (Bayern) nach Bayerischem Familiengeldgesetz

Wer in Bayern lebt, der kann Familiengeld erhalten. Dieses wurde 2018 eingeführt und soll eine Anerkennung der Erziehungsleitstung darstellen. Das Familiengeld kann ab dem 13. Lebensmonat bis zum 36. Lebensmonat bezogen werden und beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 250€. Entgegen des Elterngelds ist das Familiengeld unabhängig vom Einkommen. Zudem wird das Familiengeld nicht auf das Elterngeld angerechnet, wirkt sich daher nicht negativ aus. Das Familiengeld ist nicht steuerpflichtig.

Weiterführende Informationen findest Du beim Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Bitte beachte, dass Die hier enthaltenen Angaben Deiner Erstinformation dienen, keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit haben und keine Rechtsberatung darstellen. Wir empfehlen Dir eine Rücksprache mit der jeweiligen Institution.

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