Herzlichen Glückwunsch Du bist schwanger!
Mit der Bestätigung Deiner Schwangerschaft gelten für viele werdende Mütter die Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Für Beamtinnen gelten die Regelungen der Mutterschutzrichtlinien-Verordnung (MuSchEltZV).
Wichtig: Bist Du Hausfrau ohne Nebenjob, selbstständig (außer arbeitnehmerähnliche Selbstständige), Organmitglied einer Gesellschaft, Geschäftsführerin einer Gesellschaft, ohne dort als Beschäftigte tätig zu sein, oder Adoptivmutter, gelten die Mutterschaftsrichtlinien nicht.
Da die Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) sehr komplex sind, empfehlen wir Dir, Dich vorab bei den entsprechenden Stellen, entsprechend Deiner individuellen Situation, zu informieren.
Mutterschutz gilt unabhängig von Familienstand und Nationalität
Prinzipiell gilt der Mutterschutz, unabhängig davon, ob Du verheiratet bist oder nicht und unabhängig von Deiner Nationalität. Hauptsache, Du hast ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis.
Was schützt das Mutterschutzgesetz (MuSchG)?
Gesundheitsschutz für Mutter und Kind in Schwangerschaft und Stillzeit
Der Schutz der Gesundheit von Mutter und Baby in der Schwangerschaft und Stillzeit steht im Mittelpunkt. Hierfür muss der Arbeitgeber oder die Ausbildungsstätte Rahmenbedingungen schaffen, die Eure Gesundheit schützen. Je nach Arbeitsstätte können hierfür spezielle Regelungen gelten. Daher ist es wichtig, dass Du Dich vorab bei der zuständigen Aufsichtsbehörde informierst. Eine Liste der Aufsichtsbehörden in Deutschland findest Du hier.
Kündigungsschutz während der Schwangerschaft
Du bist vor dem Verlust des Arbeitsplatzes durch einen besonderen Kündigungsschutz geschützt. Dieser gilt ab Bekanntgabe der Schwangerschaft bei Deinem Arbeitgeber oder Deiner Ausbildungsstelle. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, den Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Viele Frauen informieren den Arbeitgeber nach der 12. Schwangerschaftswoche, doch dies liegt bei Dir. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber nur die Rahmenbedingungen schaffen kann, wenn er über die Schwangerschaft informiert ist. Daher ist es oft sinnvoll, diesen frühzeitig zu informieren.
Mutterschutzfristen und Mutterschutzurlaub
Der Mutterschutz regelt die Mutterschutzfristen. Bei Zwillingsschwangerschaften sind dies 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und 12 Wochen nach der Geburt. Diese Fristen können sich verlängern, z. B. bei Frühgeburten. Da Zwillinge häufig vor dem errechneten Termin geboren werden, kann die nicht genutzte Zeit vor der Geburt nach der Geburt angerechnet werden.
Beschäftigungsverbot nach der Geburt
Nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In den 6 Wochen vor der Geburt kannst Du entscheiden, ob Du die Mutterschutzfrist wahrnehmen oder weiterarbeiten möchtest. Diese Entscheidung kannst Du jeden Tag schriftlich beim Arbeitgeber widerrufen.
Individuelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
In der Schwangerschaft kann Dir ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgestellt werden. Dieses kann durch den Arbeitgeber (z.B. bei Lehrern, Erziehern) oder durch Deinen Arzt erfolgen. Höre auf Deinen Körper und sprich frühzeitig mit Deinem Arzt über die Möglichkeit eines begrenzten oder vollständigen Beschäftigungsverbot.